Hubarbeitsbühne:
- Vor der ersten Inbetriebnahme sollte jede Hubarbeitsbühne geprüft werden von einem Sachverständigen. Das kann auf der Prüfbescheinigung, die bei der CE-Kennzeichnung angebracht ist, sowie die Konformitätserklärung vorliegt.
Was ist eine Konformitätserklärung?
- Mit einer Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass seine Produkte den europäischen rechtlichen Vorgaben entsprechen. Der Konformitätserklärung vorausgehend ist die Konformitätsbewertung. Hierbei wird das Produkt hinsichtlich der geforderten Vorgaben untersucht. Dies geschieht mittels der EG-Baumusterzertifizierung.
Aufstellung:
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Hubarbeitsbühne entsprechend der Betriebsanleitung stand sicher aufstellen und betreiben Betrieb:
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Bediener und Mitfahrer:
Eignung und persönliche Voraussetzungen:
- Körperliche und geistige Eignung 18. Lebensjahr vollendet (Bediener)
Körperliche und geistige Eignung:
- Gutes Seh- und Hörvermögen, keine Höhenangst, keine Beeinträchtigung durch Suchtmittel oder Medikamente.
Fachliche Voraussetzung:
- Es ist eine einschlägige Ausbildung im Umgang mit Hubarbeitsbühnen (z. B. IPAF-Schulung, oder gleichwertig EN ISO 18 878, Mobile elevating work platforms - Operator [Driver] Training) zu empfehlen.
- Unabhängig davon muss der AG (Arbeitgeber) seiner Informations- und Unterweisungspflicht vor Aufnahme der Tätigkeit nachkommen.
- Der Bediener muss sich mit der Bedienung der FHAB vertraut machen und die Bedienungsanleitung gelesen und verstanden haben.
Bediener und Mitfahrer Achtung:
- keine Beeinträchtigung durch akute oder chronische Erkrankungen wie z. B. Epilepsie, Diabetes etc.
Prüfungen:
Hubarbeitsbühnen nach Einsatzbedingungen, mindestens jedoch einmal jährlich, von einer befähigten Person (z.B. Sachkundiger) prüfen lassen. Nach weis dem Prüfbuch bei heften. Arbeitstäglich Funktionsproben durchführen.