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EU-Detergenzienverordnung:

  • Am 31.03.2004 wurde eine Verordnung (EG) Nr. 638/2004 erlassen, welche das Inverkehrbringen von Detergenzien regelt. Sie trat am 08.10.2005 in Kraft und löste die bisherige Detergenzien-Richtlinie 73/404/EWG und die darauf aufbauenden Richtlinien zur biologischen Abbaubarkeit von anionischen und nichtionischen Tensiden ab.
  • Tenside müssen total abbaubar sein zu 80% innerhalb von 19 Tagen.
  • Für Tenside die diese Kriterien nicht erfüllen muss der Hersteller eine Ausnahmegenemigung beantragen.
  • für deren Erteilung.
    • ein Nachweis der Primärabbaubarkeit sowie
    • eine Risikostudie über umweltauswirkungen die eine Voraussetzung sind.

Abbaubakeit der Inhaltsstoffe von Reinigungsmittel:

Wasserlösliche Lösemittel:

  • Wenig bis ungiftig für Wasserorganismen
  • Leicht biologisch abbaubar

Wasserunlösliche Lösemittel:

  • Dürfen nicht in den natürlichen Wasserkreislauf eingeleitet werden
  • Müssen bei Sammelstellen nachweislich entsorgt werden

Anorganische Säuren und laugen

  • Ungiftig nach Neutralisation
  • Sonderfall: Phosphorsäure und Phosphate

Organische Säuren und laugen

  • Ungiftig bis wenig giftig nach neutralisation
  • Nicht einfach, aber bilogisch abbaubar

Polimere, Wachse

  • Ungiftig bis wenig giftig
  • biologisch nicht oder kaum abbaubar

Öle, Lacke

  • Abgebunden: Restmüll
  • Flüssig oder Pastiös: Müssen bei Sammelstellen nachweislich entsorgt werden

Entsorgungsvorschrift der Reinigungsmittel:

  • Reinigungschemiekalien oder Schmutzwasserflotte dürfen nur über die Kanalisation entsorgt werden.
  • Die beste möglichleit ist ein WC
  • Ausgenommen Wasserlösliche Lösemittel wie Öle und Lacke . (Müssen bei Sammelstellen nachweislich entsorgt werden).
  • Der pH-Wert der Schmutzflotte muss vor der Entsorgung im Bereich 6,5 - 9 liegen. Wen dieser Wert erreicht ist darf die Schmutzflotte über die Kanalisation entsorgt werden.
  • Die entsorgung in Flüßen, Seen (Oberflächenwasser ) ist verboten.