EU-Detergenzienverordnung:
- Am 31.03.2004 wurde eine Verordnung (EG) Nr. 638/2004 erlassen, welche das Inverkehrbringen von Detergenzien regelt. Sie trat am 08.10.2005 in Kraft und löste die bisherige Detergenzien-Richtlinie 73/404/EWG und die darauf aufbauenden Richtlinien zur biologischen Abbaubarkeit von anionischen und nichtionischen Tensiden ab.
- Tenside müssen total abbaubar sein zu 80% innerhalb von 19 Tagen.
- Für Tenside die diese Kriterien nicht erfüllen muss der Hersteller eine Ausnahmegenemigung beantragen.
- für deren Erteilung.
- ein Nachweis der Primärabbaubarkeit sowie
- eine Risikostudie über umweltauswirkungen die eine Voraussetzung sind.
Abbaubakeit der Inhaltsstoffe von Reinigungsmittel:
Wasserlösliche Lösemittel:
- Wenig bis ungiftig für Wasserorganismen
- Leicht biologisch abbaubar
Wasserunlösliche Lösemittel:
- Dürfen nicht in den natürlichen Wasserkreislauf eingeleitet werden
- Müssen bei Sammelstellen nachweislich entsorgt werden
Anorganische Säuren und laugen
- Ungiftig nach Neutralisation
- Sonderfall: Phosphorsäure und Phosphate
Organische Säuren und laugen
- Ungiftig bis wenig giftig nach neutralisation
- Nicht einfach, aber bilogisch abbaubar
Polimere, Wachse
- Ungiftig bis wenig giftig
- biologisch nicht oder kaum abbaubar
Öle, Lacke
- Abgebunden: Restmüll
- Flüssig oder Pastiös: Müssen bei Sammelstellen nachweislich entsorgt werden
Entsorgungsvorschrift der Reinigungsmittel:
- Reinigungschemiekalien oder Schmutzwasserflotte dürfen nur über die Kanalisation entsorgt werden.
- Die beste möglichleit ist ein WC
- Ausgenommen Wasserlösliche Lösemittel wie Öle und Lacke . (Müssen bei Sammelstellen nachweislich entsorgt werden).
- Der pH-Wert der Schmutzflotte muss vor der Entsorgung im Bereich 6,5 - 9 liegen. Wen dieser Wert erreicht ist darf die Schmutzflotte über die Kanalisation entsorgt werden.
- Die entsorgung in Flüßen, Seen (Oberflächenwasser ) ist verboten.