EU-Detergenzienverordnung:
Am 31.03.2004 wurde eine Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erlassen, welche das Inverkehrbringen von Detergenzien regelt. Sie trat am 08.10.2005 in Kraft und löste die bisherige Detergenzien-Richtlinie 73/404/EWG und die darauf aufbauenden Richtlinien zur biologischen Abbaubarkeit von anionischen und nichtionischen Tensiden ab.
Die Detergenzienverordnung trifft für folgende Bereiche unmittelbar geltende Regelungen:
- Begriffsdefinitionen
- Anforderungen an die aerobe biologische Endabbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien Ausnahmegenehmigungen für das Inverkehrbringen von Tensiden in Detergenzien bei nichterfüllten Anforderungen hinsichtlich der aeroben biologischen Endabbaubarkeit
- Kennzeichnungsvorschriften für Detergenzien
- Informationspflichten der Hersteller
- Detergenzien, die anionische, kationische, amphotere und nichtionische Tenside enthalten, dürfen ohne weitere Beschränkung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn diese vollständig biologisch abbaubar sind.
- Das heißt, für Methoden mit Bestimmung des Sauerstoffverbrauchs oder der CO2 biologische Abbaubarkeit mindestens 60 % innerhalb von 28 Tagen betragen.
- Im Falle der Anwendung von Methoden mit Bestimmung der Abnahme des gelösten organischen Kohlenstoffs (die in begründeten Ausnahmen möglich ist), ist eine Abbaubarkeit von mindestens 70 % innerhalb von 28 Tagen gefordert.
Angaben an der Verpackung!
Dass die Zusammensetzung eines Reinigungsprodukts auf der Verpackung angegeben wird, war auch vor dieser Verordnung gängige Praxis. Gemäß der neuen Detergenzienverordnung müssen die Verpackungshinweise allerdings auch genauere Angaben über Duftstoffe enthalten. So wird sichergestellt, dass Verbraucher, die unter Allergien leiden, sich bei der Auswahl ihres Produkts angemessen informieren können. Darüber hinaus sind auf der Verpackung alle dem Produkt beigefügten Konservierungsstoffe anzugeben. Sowohl die Duftstoffe, als auch Konservierungsstoffe sind gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) auszuweisen. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Kennzeichnung von Verpackungen von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden.
Die Inhaltsstoffe sind mit den nachstehenden Gewichtsanteilen in Prozent anzugeben:
- unter 5 %,
- 5 % und darüber, jedoch weniger als 15 %,
- 15 % und darüber, jedoch weniger als 30 %,
- 30 % und darüber.
Folgende Bestandteile sind auf der Verpackung auszuweisen, wenn sie in Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind:
- Phosphate,
- Phosphonate,
- anionische Tenside,
- kationische Tenside,
- amphotere Tenside,
- nichtionische Tenside,
- Bleichmittel auf Sauerstoffbasis,
- Bleichmittel auf Chlorbasis,
- EDTA und dessen Salze,
- NTA (Nitrilotriessigsäure) und deren Salze,
- Phenole und Halogenphenole,
- Paradichlorbenzol,
- aromatische Kohlenwasserstoffe,
- aliphatische Kohlenwasserstoffe,
- halogenierte Kohlenwasserstoffe,
- Seife,
- Zeolithe,
- Polycarboxylate.
Darüber hinaus sind die folgenden Kategorien gegebenenfalls beigefügter Bestandteile unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben:
- Enzyme,
- Desinfektionsmittel,
- optische Aufheller,
- Duftstoffe.
Die Hersteller sind verpflichtet, auf einer Website eine umfassende Liste aller Inhaltsstoffe bereitzustellen.