Schneeräumung:
- Erst räumen, dann streuen: Streumittel auf der Schneedecke sind weitgehend wirkungslos.
- Verwenden Sie umweltfreundliches Streumaterial.
- Beim Streuen gilt der Grundsatz: So viel wie nötig, so wenig wie möglich.
- In der Zeit von 6 bis 22 Uhr muss geräumt sein.
- 2/3 des Gehsteiges räumen, bei Kreuzungen, Zebrastreifen und Haltestellen den ganzen Gehsteig.
- Bei Dachlawinengefahr das Dach räumen bzw. räumen lassen (z. B. durch einen Dachdecker).
- Wenn der Schnee weg ist, müssen auch Splitt und Auftaumittel wieder vom Gehsteig entfernt werden (Einkehrpflicht).
- „Salz“ (alle Natrium- oder Halogenid-hältigen Mittel) ist im Umkreis von 10 Metern um offenes Erdreich (z. B. Bäume, Grasflächen) verboten. Salz im Boden führt dazu, dass Bäume „verdursten“.
- Für Schneeräumung und Streuen auf Gehsteigen und Gehwegen sind in der Regel die Grund- bzw. Hauseigentümer zuständig. Die Verantwortung für Fahrbahnen liegt bei den Straßenerhaltern.
Was muss beachtet werden?
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Die Räumpflicht besteht:
- Zwischen 6 und 22 Uhr müssen Gehwege samt den dazugehörigen Stiegenanlagen geräumt bzw. bei Glatteis bestreut sein. Es sei denn, es liegt eine behördliche Befreiung vor. Dann ist eine Kennzeichnung vor Ort erforderlich.
Gehsteig und Gehweg Räumung:
Gehsteige und Gehwege müssen zu zwei Drittel geräumt werden. Der Schnee soll dann am verbleibenden äußeren Gehsteigrand abgeladen und keinesfalls auf die Straße geschaufelt werden. Bleibt nach der Räumung eine rutschige Schneeschicht oder Glatteis über, muss gestreut werden. |
Wo muß geräumt sein:
Ist der Gehsteig schmäler als 1,5 Meter, muss die ganze Gehsteigbreite geräumt und bestreut werden. Auch bei Kreuzungen, bei so genannten „Ohrwascheln” und bei Zebrastreifen, muss der ganze Gehweg geräumt und gestreut werden. |